Satzung: "Double-Fire-Mainz Feuerkunst e.V."

Inhaltsverzeichnis 

  

§ I  Name, Begriffsdefinition, Sitz und Geschäftsjahr 

§ II Zweck, Gemeinnützigkeit und Auflösung 

§ III  Struktur der Mitgliedschaft 

§ IV  Beginn und Beendigung von Mitgliedschaften 

§ V Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ VI  Organe des Vereins 

§ VII Mitgliederversammlung 

§ VIII Vorstand 

§ IX  Geschäftsführung 

§ X  Mitgliedsbeiträge 

§ XI Finanzgeschäfte 

§ XII Barspenden 

§ XIII  Datenschutz und Urheberrecht 

§ XIV Rechtsgültigkeit 

§ XV Rundungsparagraph 
 

 

Hinweis: 

Soweit in diesem Text personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, dient dies der leichteren Lesbarkeit in Bezug auf die Funktionsbezeichnung und beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 

 

 

 

 

 


 


  

§ I  Name, Begriffsdefinition, Sitz und Geschäftsjahr 

1.1 Der Verein führt den Namen „Double-Fire-Mainz Feuerkunst e. V., in Gründung”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Double-Fire-Mainz Feuerkunst e. V.”  


1.2 Der Name Double-Fire ist abgeleitet von den zwei brennenden "Poi" oder "Spinning Stab" Enden.  


1.3  Der Begriff „Poi” stammt aus der Maori-Sprache und bedeutet „Ball”. In der traditionellen Maori-Kultur und darüber hinaus inzwischen auch weltweit, ist damit Bewegungskunst gemeint, bei der zumeist zwei Bälle an Schnüren in Kreisen um den Körper geschwungen werden. Diese Tradition ist auf Neuseeland über tausend Jahre alt.  


1.4 Als Spinning wird hier generell die Bewegungskunst mit Objekten verstanden, die vom Künstler um ein kinetisches Zentrum gedreht und dabei um den Körper geschwungen werden. Die weitere Definition beinhaltet die Manipulation der Kreisbahn durch Elemente der Jonglage, das Spiel mit Partnern, in Gruppen, die Verbindung mit Wurf- und Fangtechniken und die Bewegungskunst mit brennenden Elementen.


Beispiele hierfür sind:  

- Poi und Meteor (jeweils an oder mit Hilfe einer Schnur oder Kette)
- Flaggen und Tücher (zumeist mit eingearbeiteter Gewichtsschnur)

- Staff, Double-Staff, Twirrling und Pen-Spinning (Drehen von Stäben/Stiften)

 

1.5 Die allgemeine Wurfjonglage, das Jonglieren mit Contactball, Hula-Hoop-Reifen, Devilsticks oder Diabolo wird vom Verein nicht als Spinning verstanden, soll jedoch gefördert und als angrenzende Disziplin in die Vereinsarbeit mit einbezogen werden.  


1.6 Die Begriffe Feuerkunst bezeichnen hier hauptsächlich die Kunst der Bewegung mit vorgenannten Objekten unter Feuer, das Feuerspucken und Installationskunst mit Feuerelementen sowie die Feuerprojektion im Event- und Bühnenbereich.  


1.7 Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Finthen.  


1.8 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  



 

§ II  Zweck, Gemeinnützigkeit und Auflösung  


2.1 Der Zweck des Vereins ist a) die künstlerische und b) die kulturelle Förderung der Poi- und Spinningkünste sowie c) Bildung und e) der sozioökonomischen Entwicklung ihrer Akteure.

a) künstlerische Förderung 
Der Verein soll den Erhalt und die Verbreitung der traditionellen Maori-Poi-Tänze und zeitgenössische Choreografien für Poi- und Drehstabspieler durch die Bereitstellung von Trainings- und Begegnungsräumen in Mainz und Umgebung beitragen. durch den Informationsaustausch von Artisten untereinander und Vereinsteilnahme bzw. Organisation von Veranstaltungen  bei denen Poi & Feuerkunst dargeboten wird.
 

 

b) kulturelle Förderung 
Der Verein soll die Kultur der Straßen- und Bühnenkunst mit Poi und Spinning durch Begegnungs- und Austauschvorhaben regional und überregional fördern, auch im Rahmen der Teilnahme an bedeutenden Veranstaltungen in Mainz und Umgebung, 
 

  

c) Bildung 
Der Verein soll die Bildung der Artisten durch die Bereitstellung von Begegnungsstätten - und Austauschplattform im Internet für die verschiedenen Jonglagekünste fördern. Ebenso werden Lehrer, Therapeuten, Eltern und Träger der Jugend- und Sozialarbeit, Polizei und Feuerwehr sowie die Öffentlichkeit auf diesem Wege über die vielfältigen Möglichkeiten des Spinning unterrichtet. Dies soll neben der elektronischen Information überwiegend mittels Bildungs-, Begegnungs- und Tanzveranstaltungen geschehen, bei denen auf Sicherheitsstandards und Umweltschutz beim Spiel mit Feuer aufmerksam gemacht und sachgerecht informiert wird.
 

 

e) sozioökonomische Entwicklung 
Der Verein wird dem Austausch von Spinning-Künstlern als regionales Kompetenznetzwerk dienen, damit diese sich für die Bewahrung der Tradition des Feuerspiel, für sichere Umweltstandards und die Förderung von Poi-Manufakturen einsetzen, die sich der Fertigung von traditionell handgemachten Poi und Spinninggeräten verschrieben haben.
 

  

2.2 Die Satzungsziele sollen durch eigenes und unmittelbares Tätigwerden des Vereins erreicht werden oder durch Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes realisiert werden, die bei ihrer Durchführung von Vorhaben die vorgenannten Bereiche fördern und umsetzen.

 

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff.).

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.  


2.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke kommt das, um gewährte Einlagen und Verbindlichkeiten bereinigte Vereinsvermögen, dem Bärenherz e. V. zu  Gute, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Bärenherz e. V. zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht mehr als gemeinnützige Organisation bestehen, fällt das Vereinsvermögen an den Folk-Club Taunusstein oder ihre Nachfolgeorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


2.5 Der Verein kann sich an anderen Vereinen oder gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes beteiligen sowie Güter oder Rechte erwerben, veräußern, leihen oder verleihen, soweit dieser Zweck der unmittelbaren Erfüllung der Satzungszwecke dient und die Gemeinnützigkeit des Vereins hierdurch nicht gefährdet wird. Überschüsse aus Zweckbetrieben dienen ausschließlich dem eigenen Tätigwerden des Vereins zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele.  


2.6 Für die näheren Ausführungsbestimmungen der Verwirklichung der Vereinsziele, insbesondere für die Organisation des Tagesgeschäftes, beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsordnung ist eine Hausordnung beizufügen, sobald öffentliche Räume genutzt werden, die dem Verein zur Verfügung stehen oder die von Mitgliedern oder Gästen genutzt werden.  

 



§ III  Struktur der Mitgliedschaft  


3.1 Der Verein besteht aus:

I) regulären Mitgliedern

II) Fördermitgliedern

III) ruhenden regulären Mitgliedern  


zu I) die regulären Mitglieder arbeiten beständig mit, bearbeiten möglichst ein oder mehrere Fachressorts und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zu den regulären Mitgliedern zählen auch die Ehrenmitglieder.  


zu II) Fördermitglieder können die Verwirklichung der Vereinsziele z. B. durch zeitweise Mitarbeit in den Fachressorts oder Ausschüssen, bei Veranstaltungen oder durch Mitgliederwerbung anderer Mitglieder, mit ihrem Know-how, juristisch, politisch oder anderweitig sachkundig, durch ihre Kontakte, Forschung oder Organisation fördern, fördern den Verein jedoch mindestens durch die Zahlung des jährlichen Förderbeitrages und üben kein Stimmrecht aus.

Internationale Spitzenspieler und einzelne Kontaktpersonen (auch im Ausland), die den Verein satzungsgemäß dauerhaft besonders fördern, können nach Beschluss des Vorstandes beitragsfrei Fördermitglied in Sonderfunktion werden.  


zu III) Ruhende reguläre Mitglieder lassen für die Dauer von bis zu einem halben Jahr Mitgliedschaft und Stimmrecht beitragsfrei gem. § IV Abs. 4 ruhen.



 

§ IV  Beginn und Beendigung von Mitgliedschaften   


4.1 Reguläres Mitglied kann jede Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinsziele hat und den in der Geschäftsordnung festgelegten finanziellen Förderbeitrag gezahlt hat. 

4.2 Fördermitglied kann jede Person werden, die dies durch einen Antrag schriftlich erklärt und den in der Geschäftsordnung festgelegten finanziellen Förderbeitrag gezahlt hat.  

 

4.3 Ehrenmitglied kann werden, wer sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht hat und nach Vorschlag durch ein Mitglied des Vorstandes sowie mit Einverständnis des Betreffenden per Vorstandsbeschluss dazu ernannt wurde. Ehrenmitglieder sind automatisch reguläre Mitglieder und üben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.  


4.4 Das Ruhen einer regulären Mitgliedschaft kann durch reguläre Mitglieder mit Frist von zwei Wochen gegenüber dem Verein schriftlich erklärt werden. Währenddessen ruhen sowohl die Beteiligung an Projekten im Namen des Vereines als auch das Stimmrecht und die Beitragspflicht des Mitgliedes. Übernommene Amtsgeschäfte müssen zuvor ordnungsgemäß an einen Stellvertreter übergeben worden sein.  


4.6 Die Dauer der Mitgliedschaften ist unbefristet. Mitgliedschaften enden generell durch Austrittserklärung mit Frist von drei Wochen, durch Ausschluss, in beiden Fällen frühestens jedoch nach ordentlicher Übergabe übernommener Amtsgeschäfte sowie durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen, bzw. bei Firmen im Falle der Abweisung eines Eröffnungsantrages zum Insolvenzverfahren mangels Masse oder mit Beendigung der Liquidation sowie durch Löschung der Firma.  


4.7 Der Verein ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe zu einem Aufnahmeantrag oder Antrag auf Ehrenmitgliedschaft dem/der Antragssteller/in mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme neuer Mitglieder und die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Das Aufnahmedatum neuer Mitglieder gilt ab dem Datum des Zahlungseinganges des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrages bzw. für Ehrenmitglieder mit Beschlussdatum des Vorstandes.  

 

4.8 Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Hierzu ist das betreffende Mitglied vier Wochen vor dem Termin über die Gründe zu unterrichten, und das betreffende Mitglied hat die Möglichkeit, in der entsprechenden Versammlung zu sprechen oder schriftlich Stellung zu nehmen. Als Grund für einen Vereinsausschluss kommen vorsätzlich grob vereinsschädigendes Verhalten in einem Fall oder wiederholt grob fahrlässig vereinsschädigendes Verhalten ohne Vorsatz in Frage, insbesondere der Verrat von Geschäftsgeheimnissen, unrechtmäßige Annahme von Barspenden, grob vereinsschädigende öffentliche Auftritte oder negative Äußerungen zu ethischen oder Rechtsfragen in den Medien oder die Verurteilung wegen Straftaten, die mit Freiheitsentzug geahndet wurden.  


4.9 Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, Förderer-Mitgliedsbeiträgen oder sonstiger Unterstützungsleistungen ist, mit Ausnahme von sicherungsübereigneten Werten und Darlehen, ausgeschlossen. 

 

 

§ V  Rechte und Pflichten der Mitglieder  


5.1 Die Wahrnehmung des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit ist von zentraler Bedeutung für die Etablierung einer erfolgreichen Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Erfüllung der Vereinszwecke durch positive und motivierende Kommunikation der Vereinsziele sowie durch den achtsamen Umgang mit sich und der Umwelt beim Feuerspiel zu unterstützen.  


5.2 Alle Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, Projekte vorzuschlagen und ständig oder zeitweise Ausschüsse oder Referate zur Verwirklichung der Vereinsziele anzuregen und können hierzu vom Vorstand zeitlich begrenzte kaufmännische und organisatorische Vollmachten für die Planung, Durchführung und Kontrolle ihrer Projekte erhalten.  


5.3 Zwischen der Vereinsarbeit und außerhalb des Vereins liegenden Aktivitäten von Mitgliedern dürfen keine erheblichen wirtschaftlichen, politischen oder privaten Interessenkonflikte entstehen. Sollte der Verein hierdurch erheblichen Schaden nehmen, kann die Mitgliederversammlung ein Vereinsausschlussverfahren einleiten.  

 



 

  

§ VI  Organe des Vereins  


6.1 Die Organe des Vereins sind:

I) Mitgliederversammlung

II) Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus mindestens

einem und bis zu sechs regulären Mitgliedern:

  • 1. Vorstandsvorsitzende/r (beinhaltet Pressesprecher)
  • 2. Finanzvorstand (erster Stellvertreter, beinhaltet Kassenwart)
  • 3. Verwaltungsvorstand (zweiter Stellvertreter, beinhaltet Schriftführer/in)
  • 4. bis zu drei stellvertretende Vorstandsvorsitzende



 

§ VII  Mitgliederversammlung  


7.1 in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  •  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  •  Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  •  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  •  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

7.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

7.3 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

 

 

 

 

7.4  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

 

 

7.5  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

  



§ VIII  Vorstand  


8.1 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus den Reihen der regulären Mitglieder gewählt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Er bildet Kraft BGB unmittelbar die Geschäftsführung und ist daher direkt für die Leitung der Vereinsarbeit verantwortlich. Hierzu setzt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.


8.2. Die Amtszeit des Vorstandes / der Vorstände

beträgt fünf Jahre. Verlängerung ist möglich. Sollte keine Neuwahl erfolgen, bleibt der amtierende Vorstand im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Auch ohne Neuwahl ist die ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte durch ausscheidende Vorstände sicher zu stellen. Sollte der komplette Vorstand abgewählt und aufgrund fehlender Mehrheit kein einziger Nachfolger gewählt werden, wählt die Mitgliederversammlung die Nachfolger.  


8.3 Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Vorsitzenden oder einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.  


8.4 Die Stimme(n) in Vorstandssitzungen kann/können nur persönlich, und zwar durch Anwesenheit, per Post mit Unterschrift und auch in elektronischer protokollfähiger Form abgegeben werden. Die Identität der Teilnehmer muss in jedem Fall auf geeignete Weise nachgewiesen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht und werden nicht gezählt. Vorstandsbeschlüsse sind offen, in nicht geheimer Abstimmung, jedoch vertraulich gegenüber der Öffentlichkeit zu erwirken.  


8.5 Vorstandssitzungen werden auf Verlangen mindestens eines seiner Mitglieder mit einer Frist von einer Woche, in dringenden Fällen auch kurzfristig in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form unter Nennung eines Tagesordnungsvorschlages einberufen. Die endgültige Tagesordnung legt dann die Versammlung mit einfacher Mehrheit fest.

 

8.6 Vorgenannte Vorstandsbeschlüsse werden schriftlich per Protokoll niedergelegt und von jedem Vorstand, der an der Sitzung teilgenommen hat unterzeichnet und den stimmberechtigten Mitgliedern binnen eines Monates zur Kenntnis gebracht. Diese sind hierbei immer auf die vertraulichen Inhalte der Protokolle hinzuweisen.  


8.7 Über die Aufnahme neuer, stimmberechtigter Mitglieder entscheidet der Vorstand abweichend von seinen sonstigen Beschlüssen einstimmig. 


8.8 Legt ein Vorstand sein Amt nieder, bestimmt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Ausscheiden sein erster Stellvertreter mit einfacher Mehrheit, aus der Reihe der Kandidaten einen Notvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Ist nur ein Vorstand gewählt und legt dieser sein Amt nieder, hat dieser die Mitgliederversammlung zur Wahl eines Nachfolgers unverzüglich einzuberufen.  


8.9 Zur außerordentlichen Abwahl eines geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung hat diese auf Kosten des Vereins ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren durch einen am Sitz des Vereins an der IHK, der Hwk, an ei-nem Gericht oder an einer Mediationsstelle der öffentlichen Verwaltung ansässigen Schlichter / Mediator zu beauftragen. Sollte mehr als ein Vorstand gewählt sein, wird hierzu ein nicht beteiligter Vorstand von der Mitgliederversammlung bestimmt, der die Aufgabe hat, das Verfahren vorzubereiten, einen geeigneten Vermittler auszuwählen und das Verfahren neutral zu begleiten. Kann der Mediator / Schlichter keine Einigung erzielen, gilt das entsprechende Vorstandsmitglied mit Datum der Feststellung, dass keine Einigung erzielt werden kann, als abgewählt.  

 



 

§ IX  Geschäftsführung  


9.1 Die Vorstände tragen gemeinschaftlich die Verantwortung für die Geschäftsführung. Die Vorstände arbeiten als Geschäftsführer kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge bei ihrer Tätigkeit. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, die kaufmännische Leitung sämtlicher Ressorts zu übernehmen. Per Vorstandsbeschluss können sich mehrere Geschäftsführer diese Arbeit aufteilen.  


9.2 Die Vorstandsmitglieder sollen Fachbereiche inhaltlich übernehmen (wie z.B. Events, Workshops, Produktion von Jonglagegeräten etc.)  Jeder Vorstand kann zur Bewältigung seines/seiner Fachressorts bestimmte Aufgaben unter den Fördermitgliedern, die sich hierzu anbieten, verteilen sowie Kommissionen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung, auch dauerhaft, bilden.  


9.3 Der Vorsitzende des Vorstandes hat Richtlinienkompetenz für die Ausrichtung der Vereinsarbeit. Dies umfasst insbesondere die kulturelle Ausrichtung des Vereins und seiner Positionierung gegenüber gesellschaftlichen Meinungsträgern.  


9.4 Streitigkeiten unter den Vorstandsmitgliedern, die eine Umsetzung der Vereinsziele betreffen und die nicht im Dialog abgestellt werden können, sind im Pendelschlichterverfahren zu lösen. Hierbei geben die beteiligten Streitparteien jeweils das ihrer Meinung nach weitestgehende Kompromissangebot an einen Dritten, der dann freihändig und selbstbestimmt eine der beiden Optionen festlegt. Als Pendelschlichter kann jedes Mitglied des Vorstandes berufen werden. Die Berufung erfolgt von beiden Streitparteien einstimmig. Sollte dies nicht möglich sein, bestimmt der Vorstandsvorsitzende den Pendelschlichter, sollte dieser selbst in den Streit involviert sein, bestimmt der Finanzvorstand den Pendelschlichter.  

 

  

 



 

§ X  Mitgliedsbeiträge  

 

10.1 Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und Fördermitglieder in Sonderfunktion, sind zur jährlichen Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.


10.2 In Ausnahmefällen kann als Härtefallregelung der Beitrag gestundet oder zeitweise erlassen werden. Hierüber beschließt der Vorstand. Das Nichtzahlen der Beiträge kann den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen, sofern keine Härtefallregelung vereinbart wurde.


10.3 Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

 



§ XIIFinanzgeschäfte  


11.1 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen, aus öffentlicher oder privater Förderung sowie Einnahmen aus Zweckbetrieben. Letztere haben sich in art und Umfang im Rahmen der Grenzen der Abgabenordnung zu bewegen. Die Zweckbetriebe dienen somit unmittelbar der Realisierung der Vereinsziele, auch durch Ansparung von Eigenmitteln zur Beantragung von regionalen und EU-Fördergeldern, zur Verwirklichung der Vereinsziele.  


11.2 Für die Einhaltung der vorgenannten Grenzen ist der Vorstand verantwortlich.  


11.3 Veranstaltungen des Vereins oder öffentliche Darbietungen, die im Rahmen der gesetzlich erlaubten Zweckbetriebe abgehalten werden, die Nutzung von Vereinsräumen oder anderen Einrichtungen des Vereins nebst Ausstattungsteilen gegen Eintritt oder Entgeld oder andere Vertragsverhältnisse des Vereins dürfen nach Art und Umfang dem Verein insgesamt kein wirtschaftliches Gepräge verleihen. 

 

11.4 Der Finanzvorstand verfügt gemeinsam mit dem Vorsitzenden über Kontovollmacht und ist über sämtliche finanziellen Transaktionen des Vereins unverzüglich zu unterrichten. Als Vertreter des Finanzvorstandes gilt der Verwaltungsvorstand.  

 

11.5 Eine individuelle Haftung der Vorstände ist, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen. In diesen Fällen gilt das Verursacherprinzip. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.  

 

  

  



 

§ XII  Barspenden  

 

12.1 Die Annahme von Barspenden im Namen des Vereins (z. B. „Spielen auf Hut” im Namen des Vereines) ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vorstandes erlaubt. Zuwiderhandlungen können ein Ausschlussverfahren nach sich ziehen.  Per Vorstandsbeschluss muss vorher klar geregelt werden, wie die Gelder der Sammlung genau zu verwenden sind. Das Protokoll ist zu archivieren.  



 



§ XIII  Datenschutz und Urheberrecht  


13.1 Bei der Übermittlung und Verwendung von Daten an und durch den Verein sind die Regelungen des deutschen Datenschutzrechts, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Urheberschutzrechts, sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Mitglieder, insbesondere zu ihren betrieblichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren.  


13.2 Ausgenommen von der Datenübermittlung an Dritte sind ausdrücklich solche Informationen, die von den zur Verfügung stellenden Mitgliedern als vertraulich eingestuft wurden sowie schützenswerte Daten gem. deutschem Datenschutzrecht. Von Mitgliedern als vertraulich eingestufte Daten sind nur nach Vorstandsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes, nach ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedes und in der vereinbarten Art und Weise zur Verfügung zu stellen.  


13.3 Verstöße gegen die Vertraulichkeit von Mitgliederdaten und Geschäftsgeheimnissen des Vereins oder der Mitglieder können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen. In schwerwiegenden Fällen behält sich der Verein zivilrechtliche Schritte sowie Schadenersatzforderungen gegen den Verursacher vor.  


13.4 Übermittler von Daten, Fotos und anderen Medien sind generell zur Information über eventuelle Einschränkungen der Verwendbarkeit durch den Verein verpflichtet. Sofern der Übermittler keine Angaben hierüber macht und sich keine Verdachtsmomente über die Illegalität der Verwendung ergeben, geht der Verein davon aus, dass die legale, kostenfreie Nutzung vom Übermittler auf Rechtmäßigkeit geprüft wurde.  


13.5 Welche Informationen die Öffentlichkeit, die Fördermitglieder und die mitunter im Markt konkurrierenden stimmberechtigten Mitglieder untereinander aus dem Einflussbereich eines anderen Mitgliedes erhalten, wird generell in der Geschäftsordnung bestimmt und im Einzelfall vom betreffenden Mitglied für seine Daten mit einem unbeteiligten geschäftsführenden Vorstand einstimmig festgelegt.  

 



 

§ XIV  Rechtsgültigkeit  


14.1 Für sämtliche Verträge des Vereins wird, auch im europäischen internationalen Geschäftsverkehr des Vereins deutsches Recht zugrunde gelegt, soweit dem keine EU-Bestimmungen entgegen stehen und diese trotz fehlender Umsetzung in nationales deutsches Recht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben. Sollte ein Vertrag oder Schuldrechtsverhältnis des Vereins im Ausland nicht nach deutschem Recht abgeschlossen werden können, ist die Haftung des Vereins für die Erfüllung der Verträge vorab zu prüfen und auf geeignete Weise abzusichern. 

 



§ XV  Rundungsparagraph  


15.1 Beschlüsse, die mit 3/5 oder 4/5 Mehrheit zu treffen sind, sind, so Beschlussfähigkeit gegeben ist, auch mit weniger als 5 stimmberechtigten Mitgliedern gültig. Bei der Auszählung gilt die kaufmännische Rundung in Zehnerschritten in Prozent.  


15.2 Bei vier abstimmenden Mitgliedern gelten 3/4 als Mehrheit, bei drei abstimmenden Mitgliedern gelten 2/3 als Mehrheit, bei zwei abstimmenden Mitgliedern muss Einstimmigkeit vorliegen und im Fall, dass nur ein Mitglied beschließt (z. B. wenn der Verein nur einen Vorstand hat), greift die Mehrheitsbildung nicht. Der Beschluss wird dann vom berechtigten Mitglied getroffen.  


15.3 Diese Rundung greift auch für die Beschlussfähigkeitsgrenze der stimmberechtigten Mitglieder, d. h. also für den Fall, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins mehr oder weniger als fünf, jedoch nicht unter drei beträgt.  



Mainz, Donnerstag, 8. September 2011

Die Vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom__.__.2011 errichtet

Unterschriften: